Neue Pflichten in der Verpackungslizenzierung für Exporteure nach Österreich

by in "ImPuls des Tages", Unternehmensführung, Vertrieb

Verpackungsmüll

Ab Januar 2023 gelten in Österreich für ausländische (EU) Inverkehrbringer von Verpackungen neue Pflichten. Die wichtigste Pflicht der Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes besagt, dass ausländische Hersteller ohne eigenen Sitz in Österreich einen Bevollmächtigten bestellen müssen, der die Aufgaben gegenüber den Dualen Systemen wahrnimmt. Die Bevollmächtigung muss zudem notariell beglaubigt und beim BMK registriert sein. Der Bevollmächtigte muss eine physische oder rechtliche Person in Österreich sein. Dies betrifft sowohl Hersteller von Markenartikeln als auch Online Händler. Es existieren keine Bagatelluntergrenzen.

Der Bevollmächtigte tritt als Vertretungsberechtigter des nach Österreich liefernden Unternehmen auf. Zu den Aufgaben gehört die Nennung der Planmengen, regelmäßige Meldung der Ist-Mengen oder Anpassung der Planmengen. Der Bevollmächtigte ist für die Erfüllung aller Pflichten in Österreich verantwortlich.

Beliefert ein Unternehmen den österreichischen Handel, so kann diese Pflicht auf den Handelspartner als Primärinverkehrbringer übertragen werden. Der Handelspartner darf sich der Pflichtübertragung an ihn nicht entziehen. Theoretisch genügt eine einfache Information an den Handelspartner zur Übertragung der Pflicht, was in der Praxis jedoch nicht ratsam ist.

Werden keine Waren an den österreichischen Handel geliefert, so kann die Pflicht dennoch bestehen, wenn über einen Online Shop auch nur sporadisch Waren an österreichische Endverbraucher versandt werden.

Die Koordinierungstelle für Verpackungen (VKS) überprüft jedes Jahr stichprobenartig 200 Unternehmen auf Einhaltung der Lizenzpflichten. Die Novelle sieht ab 2023 eine Verschärfung der Auswirkungen der Prüfergebnisse vor.

Die Bestellung des Bevollmächtigten kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Die Dualen Systeme übernehmen die Funktion des Bevollmächtigten
  • Übertragung an den Handel bei Lieferung an diesen
  • Die Deutsche Handelskammer in Österreich als Bevollmächtigter
  • Der Exporteur führt die Bestellung in Eigenregie durch

Die Kosten für die Bestellung des Bevollmächtigten können sich deutlich unterscheiden. Während die Deutsche Handelskammer eine Pauschale anbietet, berechnen die Dualen Systeme neben einer Grundgebühr, einen Prozentsatz der jährlichen Lizenzkosten.


Bernhard LabuschBernhard Labusch unterstützt seit mehr als 10 Jahren Unternehmen der FMCG Industrie bei Verhandlungen mit den Dualen Systemen.

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