Homepage » Kündigungsschutz und Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Kündigungsschutz und Kurzarbeit in Zeiten von Corona

Coronavirus

Das Corona Virus hat bereits jetzt schon massive Auswirkungen auf die Geschäfts- und Arbeitswelt.  Arbeitgeber interessieren sich für eine aktuelle Anpassung und Umstellung bestehender Verträge, Arbeitsverträge (nachträgliche Vereinbarung einer Kurzarbeiterklausel), Werk-und Lieferverträge.  Die Arbeitnehmerseite ist über die weitere zukünftige Entwicklung besorgt, dass neben Kurzarbeit irgendwann auch betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können.

Stichwort Kurzarbeitergeld

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser erhält aktuell zahlreiche Anfragen von Arbeitnehmern, die nach den Voraussetzungen und Auswirkungen von Kurzarbeit fragen.  Bei dem Thema Kurzarbeitergeld ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitnehmer zunächst nichts tun muss. Insoweit sind hier die Arbeitgeber gefordert, diese müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Kann Kurzarbeit ohne Zustimmung angeordnet werden?

Für die Anordnung von Kurzarbeit ist eine rechtliche Grundlage notwendig. Das heißt der Arbeitgeber kann dieses nicht einseitig anordnen. Eine Rechtsgrundlage kann sich hierbei aus dem Arbeitsvertrag selbst, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Insoweit sollten also betroffene Arbeitnehmer zunächst durch einen spezialisierten Anwalt ihre Arbeitsverträge auf entsprechende Klausel prüfen lassen.  Arbeitgeber selbst können hier auch noch nachträglich entsprechende Vereinbarungen in die Arbeitsverträge aufnehmen lassen.

Stichwort Kündigungsschutz:

Arbeitgeber können von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, betriebsbedingte Kündigungen wegen der Corona – Lage auszusprechen.  Hier wäre aus anwaltlicher Sicht die erste Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Hierbei ist zuerst die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern maßgebend, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG zu beachten!
Teilzeitbeschäftigte werden für die Berechnung der Mitarbeiterzahl gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt:

– bis einschließlich 20 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,50
– bis einschließlich 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,75
– über 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 1,0

Wenn also das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Prüfung durch die Arbeitsgerichte eröffnet. Der Arbeitgeber wird sich bei der aktuellen Situation auf den Wegfall des Arbeitsplatzes berufen. Hier wäre aber natürlich die Frage eröffnet, ob der aktuelle wirtschaftliche Rückgang eine entsprechende Kündigung tatsächlich rechtfertigt. Dies müsste im Einzelfall von den Arbeitsgerichten geprüft und geklärt werden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser können sich die Arbeitgeber nicht allein auf einen kurzfristigen wirtschaftlichen Rückgang des Umsatzes bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten berufen. Denn grundsätzlich zielt nämlich das deutsche Arbeitsrecht auf Bestandsschutz ab. D.h. bei einer rechtsunwirksamen Kündigung soll der gekündigte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist weiter bei allen ordentlichen Kündigungen zu beachten, dass diese nur wirksam sind, wenn die Kündigungen auch verhältnismäßig sind. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nur dann beendet werden soll, wenn der Arbeitnehmer auch an anderen Stellen im Betrieb nicht beschäftigt werden kann.

Notfrist von 3 Wochen dringend beachten!!! Gemäß § 4 KSchG muss ein gekündigter Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung eine Notfrist von 3 Wochen beachten. Nur innerhalb dieser 3 Wochen kann daher der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Damit der Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes profitieren kann, muss der Arbeitnehmer jedoch über ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten Dauer verfügen.  Diese Wartezeit wird im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes im Absatz 1 geregelt. Zudem muss der Betrieb über mehr als zehn Beschäftigte verfügen.

newsaktuell


Die Anwaltskanzlei Eser Rechtsanwälte Eser verfügt seit über 15 Jahren Erfahrungen im Kündigungsschutzrecht sowie im Bank-und Kapitalmarktrecht. Für eine 1. kostenlose Information kann der Kontakt aufgenommen werden. Als versierter Verhandlungspartner sowohl im Bank- und Kapitalmarktrecht als auch im Arbeitsrecht wird er  bereits bei einer drohenden Kündigung also auch im Vorfeld der Trennung konsultiert.

 

 

Hauptsitz Stuttgart:
Lange Str. 51, D-70174 Stuttgart / Germany
Tel.: +49-(0)711 / 217 235-0; Fax.: +49-(0)711 / 217 235-99
www.eser-law.de

Zweigstelle Berlin:
Einstein Palais, Friedrichstraße 171, 10117 Berlin-Mitte
Tel: +49-(0)30 46999-2702
Fax: +49-(0)30 46999-2703