Seit 2024 besteht das Einwegkunststofffondsgesetz und wird für einige Unternehmen nicht unerhebliche Zusatzkosten verursachen. So hat ein mittelständischer Knabbergebäckhersteller für 2024 mit circa 500.000 € Mehrkosten zu rechnen. In diesem Fall war dem Unternehmen noch gar nicht bewusst, dass diese Kosten auf ihn zukommen werden. Die Rechnung wird vom Bundesumweltamt erst im Frühjahr 2025 präsentiert. Hier sollten entsprechende Rückstellungen gebildet werden.
Hintergrund des Gesetzes ist die Belastung des öffentlichen Raums durch Kunststoff- und Verbundverpackungen.
Im Gegensatz zum Verpackungsgestz findet dieses Gesetz nicht nur auf Verpackungen Anwendung, sondern auch z.B. auf Luftballons oder Zigarettenfilter.
Für betroffene Unternehmen besteht eine Registrierungspflicht beim Bundesumweltamt.
Betroffen sind Unternehmen, deren Verpackungen oder Produkte nach Verzehr oder Gebrauch in der Umwelt verbleiben können. Dazu gehören, zitiert aus dem EWK FondsG:

Das Gesetz umfasst Verpackungen, die aus Kunststoff bestehen oder Kunststoff enthalten.
Damit ist jeder Tetrapak Milch gemäß den oben genannten Kriterien vom Einwegkunststofffondgesetz betroffen.
Nach aktuellem Stand ist die Abgabe für 100% der Planmengen zu entrichten. Eine Eingabe des Milchindustrie-Verbands in 2022 zum Referentenentwurf wurde bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht berücksichtigt.
Die Abgabe soll die Kosten für Sammlung, Reinigung, Sensibilisierung, Datenerhebung und Verwaltung decken, die in erster Linie bei den Kommunen anfallen.
Derzeit herrscht Uneinigkeit darüber, welche Kunststoff- oder Verbundverpackungen genau vom EWK FondsG betroffen sind, da sich einige Experten noch auf die Europäische Verordnung von 2021 beziehen, die zum Beispiel Portionsgrößen als Abgrenzungskriterium heranzieht. In dem späteren Deutschen Gesetz werden Portionsgrößen jedoch nicht erwähnt.
Nachfolgend die Preise für die einzelnen Kategorien:

Das gesamte Gesetz ist hier zu sehen:
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html
Damit es für einige Unternehmen noch herausfordernder wird, wurde im Januar die „Plastiksteuer“ beschlossen, die ab 2025 erhoben wird. Aktuell liegen noch keine Informationen vor, wie genau diese ausgestaltet sein wird. Der Markenverband hat dazu kürzlich informiert.
Obwohl die Dualen Systeme zu den genannten Themenkomplexen keine Handlungsmöglichkeiten haben, betrachten sie die Informationen dazu als Serviceleistung.
Bitte beachten: Einwegkunststofffondsgesetz und „Plastiksteuer“ sind zwei separate Bereiche, deren Kosten auf einige Unternehmen additiv zukommen werden.

Bernhard Labusch
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